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Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftige Menschen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.

Die Hilfe zur Pflege beruht auf den §§61 bis 66 SGB XII. Der Sozialhilfeträger übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung herangezogen werden können.

Die vorliegende Prozessanalyse befasst sich speziell mit der ambulanten Hilfe zur Pflege nach §63 SGB XII.

Die professionelle ambulante Kranken- und Altenpflege kann umfassen:


- Grundpflege bei Schwer- und Langzeitkranken jeden Alters (als Pflegesachleistung)

-hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuungsdienste (als Pflegesachleistung)

Die Pflegekosten werden als „Hilfe zur Pflege“ übernommen


- wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oder

- wenn die Leistungen aus der Pflegekasse nicht ausreichen um die Kosten für Pflege zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.

- wenn sonst alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere leistungsträger ausgeschöpft sind (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.) Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung.

Um Sozialleistungen für die Pflege vom Sozialamt zu erhalten, ist einen Pflegegrad nicht zwingend erforderlich.

Antrag auf Hilfe zur Pflege

Beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) muss der Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass dieser Schritt nicht zu weit hinausgezögert wird, denn die Sozialämter bezahlen nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung.